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   BVerwG, 27.12.1996 - 1 B 158.96   

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https://dejure.org/1996,21511
BVerwG, 27.12.1996 - 1 B 158.96 (https://dejure.org/1996,21511)
BVerwG, Entscheidung vom 27.12.1996 - 1 B 158.96 (https://dejure.org/1996,21511)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Dezember 1996 - 1 B 158.96 (https://dejure.org/1996,21511)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Widerruf bzw. die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte - Revisionsgerichtliche Bestimmung der erforderlichen Zuverlässigkeit beim Umgang mit Waffen und Munition

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 02.11.1994 - 1 B 215.93

    Anspruch auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis - Bindung an die Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 27.12.1996 - 1 B 158.96
    Der beschließende Senat hat wiederholt betont, daß die Vorschriften des Waffengesetzes darauf zielen, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, daß sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. z.B. Beschluß vom 2. November 1994 - BVerwG 1 B 215.93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.1997 - 1 B 9.97
    Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß dies auch für die Verwahrung von Waffen und Munition zu gelten hat (Beschluß vom 27. Dezember 1996 - BVerwG 1 B 158.96 -).
  • VG Düsseldorf, 23.07.2003 - 18 K 7801/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines angeordneten Waffenbesitzverbots;

    Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. muss, wer die tatsächliche Gewalt über Waffen oder Munition ausübt, die erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen treffen, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 - 1 B 9/97 - Beschluss vom 2. November 1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71; Beschluss vom 27. Dezember 1996 - 1 B 158/96.
  • VG Bayreuth, 10.07.2015 - B 1 S 15.432

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen Zugangs einer unberechtigten Person

    Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf ab, das mit jedem Waffen-/Munitionsbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, B. v. 26.3.1997 - 1 B 9/97, B. v. 27.12.1996 - 1 B 158.96; VG Düsseldorf, U. v. 10.05.2013 - 22 K 7560/11; VG Potsdam, B. v. 9.8.2006 - 3 L 56/06).
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